| Staubabscheider - 1. BImSchV |
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| Geschrieben von: Dirk Weisgerber |
| Donnerstag, den 11. November 2010 um 20:17 Uhr |
Einzelraumfeuerungen - Bestimmungen der neuen 1. BImSchV hinsichtlich FeinstaubabscheiderDie 1. BImSchV enthält Anforderungen an die Brennstoffe, Grenzwerte für den Schadstoffausstoß, Vorgaben für die Überwachung und eine Sanierungsregelung für bestehende Feuerungsanlagen.Gerade alte Öfen verursachen einen oft sehr hohen Schadstoffausstoß. Deshalb fordert die 1. BImSchV (externer Link zum BMU), die Emissionen dieser Anlagen zu begrenzen. Um Verbraucherinnen und Verbraucher nicht übermäßig zu belasten, gelten aber für alte Öfen lange Übergangsfristen, die je nach Datum der Typprüfung zwischen 2015 und 2025 auslaufen. Auch danach sind die Grenzwerte, die für alte Geräte gelten, weniger streng als die für Neuanlagen. Um die Übergangsregelung sozial verträglich zu gestalten, gibt es mehrere Ausnahmeregeln für einige Feuerstätten wie z.B. Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen, historische Öfen (vor 1950 errichtet), nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundofen. § 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste BrennstoffeGemäß Absatz 2 dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Nachgeschaltete Einrichtungen zur Minderung der Staubemissionen nach dem Stand der TechnikDer Entwurf der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) sieht zurzeit die Nachrüstung von Feuerstätten für feste Brennstoffe bzw. deren dazugehörende Abgasanlagen mit »bauartzugelassenen« Filtersystemen vor.Daher wurde im Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eine Arbeitsgruppe »Feinstaubabscheider für handbeschickte Kleinfeuerungsanlagen« gebildet. Ziel der Arbeitsgruppe ist die Entwicklung von Grundsätzen für die prüftechnische Nachweisführung, damit, basierend auf entsprechenden Prüfungsergebnissen, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für nachrüstbare Staubabscheider erteilt werden können. Die Arbeitsgruppe hat unter Beteiligung der Sachverständigenausschüsse »Abgasanlagen« und »Feuerungsanlagen« sowie interessierter Industriekreise einen ersten Entwurf des vorläufigen Prüfprogramms für Staubabscheider für handbeschickte Kleinfeuerungsanlagen erstellt. Der Entwurf erfasst die sicherheitstechnischen Anforderungen an Nachrüst-Staubabscheider und berücksichtigt Anforderungen an deren Wirkungsweise. Unter anderem für folgende aufgeführte handbeschickte, raumluftabhängige, einfachbelegte sowie geschlossen betriebene Raumheizer für den Brennstoff Scheitholz gelten die Prüfgrundsätze für die Beurteilung von Staubabscheider:
Nachfolgende wesentliche Anforderungen werden an Staubabscheider für handbeschickte Kleinfeuerungsanlagen gestellt, welche durch einen prüftechnischen Nachweis einer DIBt-Prüfstelle nachgewiesen werden müssen.
Zur Veröffentlichung des Prüfprogramms für die Antragsteller muss noch eine abschließende Abstimmung mit den Sachverständigen des DIBt durchgeführt werden. Falls Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, würden wir uns über einen Beitrag in unser Gästebuch freuen. Gerne nehmen wir auch konstruktive Kritik, Anregungen oder Hinweise über Fehler entgegen. Zugriffe auf diesen Beitrag: 3448 |
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 28. Dezember 2010 um 16:33 Uhr |



