| Brennstoffverordnung München |
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| Geschrieben von: Dirk Weisgerber | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Donnerstag, den 06. Oktober 2011 um 16:53 Uhr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neue Münchner BrennstoffverordnungIn München ist am 10.09.2011 eine neue Brennstoffverordnung (BStV) in Kraft getreten. Sie gilt für Feuerstätten mit festen Brennstoffen wie Holz oder Kohle, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden.Die Münchner Regelung geht damit deutlich über die derzeitigen Anforderungen des Gesetzgebers (1. Bundesimmissionsschutzverordnung) hinaus. Beim Neukauf von handbeschickten Geräten für feste Brennstoffe (zum Beispiel Scheitholz, Holzpellets, Briketts), die zusätzlich zur Zentralheizung betrieben werden, müssen in München künftig die Grenzwerte beachtet werden, die bundesweit erst ab 1. Januar 2015 gelten. Andere deutsche Städte haben diesen Weg bereits eingeschlagen. So hat die Stadt Aachen eine Festbrennstoff-Verordnung (FBStVO) vom 28.06.10 mit Emissionsgrenzwerten für Neuanlagen von 0,04 g/m³ für Staub und 1,25 g/m³ für CO festgelegt. Die Stadt Regensburg hat ihre Brennstoffverordnung im Dezember 2010 geändert und fordert Emissionsgrenzwerte von 1,50 g/m³ für CO, 0,05 g/m3 für Staub und 0,2 g/m³ für Stickoxide NOx. Die in der Münchner Brennstoffverordnung bisher enthaltene Leistungseinschränkung auf 15 kW ist wie in der novellierten 1. BImSchV nicht mehr enthalten, da Einzelraumfeuerungsanlagen erfahrungsgemäß nicht in diesem Leistungsspektrum angeboten werden. Auch feststoffbefeuerte Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung fallen darunter. Diese Anlagen dürfen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München nur errichtet und betrieben bzw. wesentlich geändert werden, wenn sie die in der Verordnung festgesetzten Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid, Staub und Stickoxide und einen Mindestwirkungsgrad einhalten. Für ältere Anlagen, die bereits betrieben werden, gilt zunächst eine Übergangsregelung. Die neue Münchner Brennstoffverordnung löst die bisher für die Neuanlagen geltende Brennstoffverordnung vom 30.10.1999 in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.05.2006 ab. Abweichend vom bisherigen Prozedere bedürfen Neuanlagen künftig keiner Ausnahmezulassung mehr. Es genügt, wenn die Anlage vor ihrer Inbetriebnahme beim Referat für Gesundheit und Umwelt unter Vorlage der entsprechenden Prüfstandsmessbescheinigung angezeigt wird und die Anlage ausweislich der Messbescheinigung die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad einhält. Wer jedoch versäumt, seine Anlage anzuzeigen, riskiert ein Bußgeld. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick: 1. Zulässige BrennstoffeEs dürfen nur folgende Brennstoffe eingesetzt werden, sofern sie auch in der Betriebsanleitung des Herstellers als zulässige Brennstoffe genannt sind:
2. EmissionsgrenzwerteEinzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen ab Inkrafttreten der Münchner Brennstoffverordnung 2011 nur errichtet und betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nr. 1 Stufe 2 der 1. BImSchV und an den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV eingehalten werden und zusätzlich die Emissionen an Stickoxiden NOx im Abgas eine Massenkonzentration von 0,2 g/m³ bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13% im Normzustand (273 K, 1013 hPa) und bei Nennwärmeleistung nicht überschreiten.Tabelle der Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV, Stufe 2: Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung)
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 07. Oktober 2011 um 05:08 Uhr |


