| Marktüberwachung Feuerstätten |
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| Geschrieben von: Dirk Weisgerber |
| Dienstag, den 07. Dezember 2010 um 18:03 Uhr |
Marktüberwachung von FeuerstättenBauprodukte wie Feuerstätten für feste Brennstoffe, die von einer harmonisierten technischen Spezifikation (europäische Norm oder europäische technische Zulassung) erfasst sind, werden zum Inverkehrbringen auf dem europäischen Binnenmarkt mit der CE-Kennzeichnung versehen.Mit der Aufbringung der CE-Kennzeichnung auf seinen Bauprodukten erzeugt der Hersteller das Vertrauen darin, dass die so gekennzeichneten Produkte die geltenden Anforderungen der europäischen Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) erfüllen. Folgende Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen eine CE-Kennzeichnung haben:
Aufgrund der Verordnung (EG) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung, die seit dem 01.01.2010 geltendes Recht ist, unterliegen harmonisierte Bauprodukte, die im europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, einer aktiven Marktüberwachung. Diese Bauprodukte sollen auf Brauchbarkeit und Konformität mit den bekanntgemachten harmonisierten Normen und europäischen technischen Zulassungen überprüft werden. Dabei wird auch auf eine rechtmäßige und korrekte CE-Kennzeichnung geachtet. Auf der Grundlage eines Marktüberwachungsprogramms werden von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführt:
Programm zur Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach der Richtlinie 89/106/EWGIm deutschen "Programm zur Marktüberwachung" vom 9. September 2009 werden im Teil III als überwachungspflichtige Bauprodukte auch Feuerungsanlagen und explizit im Teil IV Raumheizer für feste Brennstoffe nach DIN EN 13240 genannt.Im Teil IV werden Festlegungen zur Durchführung des Marktüberwachungsprogramms von harmonisierten Bauprodukte getroffen. Die Merkmale der Bauprodukte werden anhand angemessener Stichproben kontrolliert. Kontrollen werden durchgeführt in Baumärkten, im Baustofffachhandel sowie im Einzel- und Großhandel. Besondere Vertriebswege (Direktvertrieb etc.) werden einbezogen, ebenso Kontrollen in Herstellwerken von auf den Markt gebrachten Bauprodukten.Im Rahmen der Überprüfung erfolgen eine Augenscheinnahme des Bauprodukts und Kontrolle der Unterlagen (z.B. CE-Kennzeichnung, Angaben zur CE-Kennzeichnung). Wenn es angezeigt ist, z.B. bei entsprechenden Verdachtsmomenten, schließen sich physische Kontrollen und Laborprüfungen an. Erkenntnisse über gefährliche oder nicht konforme Erzeugnisse von Bauprodukten, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hergestellt werden und zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind, werden im Rahmen der Erstellung von Produktrisikoprofilen berücksichtigt, die den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden (Zollbehörden) übermittelt werden. Im Rahmen von Marktüberwachungsaktionen auf dem Gemeinschaftsmarkt können auch entsprechende Meldungen an die Zollbehörden ergehen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass kontrollierte Bauprodukte gegen andere einschlägige Harmonisierungsrechtsvorschriften verstoßen (wie die Richtlinie 2001/95/EG - allgemeine Produktsicherheit oder Richtlinie oder 2006/95/EG – elektrische Betriebsmittel mit Niederspannung), werden die hierfür zuständigen Marktüberwachungsbehörden informiert. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder wurden in Deutschland bisher anlassbezogen (d.h. auf konkreten Hinweisen beruhend) tätig. Ab 2010 gelten neue europäische Vorgaben.Kernpunkt der neuen Regelungen ist eine aktive (u.a. auf Stichproben beruhende) Marktüberwachung.Zugriffe auf diesen Beitrag: 1444
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 28. Dezember 2010 um 18:50 Uhr |



Marktüberwachung Feuerstätten EG 765/2008