| Konformitätserklärung |
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| Geschrieben von: Dirk Weisgerber |
| Sonntag, den 25. Oktober 2009 um 12:51 Uhr |
Konformitätserklärung des Herstellers für Feuerstätten für feste BrennstoffeMit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter in der EU, dass die vorgeschriebenen Verfahren zum Nachweis der Konformität durchgeführt worden sind und die Konformität des Bauprodukts ergeben haben. Die Konformitätserklärung ist schriftlich auszufertigen und wird vom Hersteller oder dessen Vertreter aufbewahrt. Sie muss auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Folgende Angaben müssen in der Konformitätserklärung enthalten sein:
Für Feuerstätten für Festbrenntstoffe wurde nach der "Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte" (Bauproduktenrichtline) das Konformitätsbescheinigungssystem 3 festgelegt. In der "Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte", werden keine Angaben gemacht in welcher Amtssprache die Beschriftungen, Warnhinweise oder Anleitungen aufgebracht bzw. verfasst werden müssen. Daher müssen anhand der Richtlinie 2001/95/EG "Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit" nur Warnhinweise in der Amtssprache des Landes verfasst sein, in der das Produkt geliefert wird. In der Konformitätserklärung muss der Hersteller (bzw. der In-Verkehr-Bringer) auch die Konformiät mit allen mitgeltenden EG-Richtlinien bestätigen. Im Falle, dass Feuerstätten für Festbrennstoffe elektrische Komponenten besitzen (z.B Pelletofen mit Motoren, automatischer Zündung,... oder Konvektionsluftgebläse bei einem Kachelofen) ist der Nachweis der elektrischen Sicherheit (Niederspannungsrichtlinie) und der elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie, Störaussendung und Störfestigkeit) der Feuerstätte zu führen. Beispiel einer Konformitätserklärung eines Kamineinsatz DIN EN 13229 mit wasserführenden Bauteilen:In diesem Beispiel sind die Angaben der CE-Kennzeichnung in die EG-Konformitätserkärung für den Heizeinsatz nach DIN EN 13229 integriert. Beispiel einer Konformitätserklärung eines Raumheizers DIN EN 13240:
In diesem Beispiel sind die Angaben der CE-Kennzeichnung in die EG-Konformitätserkärung für den Raumheizers nach DIN EN 13240 integriert. Beispiel einer Konformitätserklärung eines Raumheizers für Pellets (Pelletofen) DIN EN 14785:In diesem Beispiel sind die Angaben der CE-Kennzeichnung in die EG-Konformitätserkärung für den Pellet-Raumheizer nach DIN EN 14785 integriert. Die CE-Kennzeichnung muss jedoch nicht Bestandteil der Konformitätserklärung sein. Aufgrund der Verwednung von elektrischen Bauteilen wie z.B. Brennergebläse, Schneckenmotor, Zündkeramik, Steuerung usw. muss gemäß DIN EN 14785, Abschnitt 5.9, der Nachweis der elektrischen Sicherheit geführt werden. Die Prüfung der elektrischen Sicherheit muss entsprechend den Anforderungen der DIN EN 60335-2-102 durchgeführt werden. Die zutreffenden Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie und die Anforderungen der elektromagnetische Verträglichkeit EMV-Richtlinie (Störaussendung und Störfestigkeit) der Feuerstätte sollte von einer für diese EG-Richtlinien akkreditierten Prüfstelle nachgewiesen werden. Falls Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, würden wir uns über einen Beitrag in unser Gästebuch freuen. Gerne nehmen wir auch konstruktive Kritik, Anregungen oder Hinweise über Fehler entgegen. Zugriffe auf diesen Beitrag: 3731
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| Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 17. November 2011 um 13:54 Uhr |



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