Sonntag, 05 Sep 2010
 
 
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Bauregelliste DIBt

Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Regeln zu beachten sind.

Das Deutsche Institut für Bautechnik hat die Aufgabe, die technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in den Bauregellisten A und B sowie Liste C aufzustellen und im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bekannt zu machen.

Die Listen werden jährlich überarbeitet und vom DIBt herausgegeben. Sie werden in den DIBt Mitteilungen veröffentlicht.

Die Bauregellisten A und B sowie Liste C bestehen aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlichen Regelungsbereichen (Erläuterungen der einzelnen Listen, siehe unten).

Wo werden Feuerstätte für Festbrennstoffe in der Bauregelliste behandelt?

Bauregelliste A Teil 1

In der Bauregelliste A Teil 1 werden Bauprodukte, für die es technische Regeln gibt (geregelte Bauprodukte), die Regeln selbst, die erforderlichen Übereinstimmungsnachweise und die bei Abweichung von den technischen Regeln erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise bekannt gemacht.

Folgende Festbrennstoffeuerstätten als Raumheizer sind dort aufgeführt:

  • Raumheizer für feste Brennstoffe mit und ohne Wasser führende Bauteile nach DIN EN 13240 (als Ersatz für DIN 18890 und DIN 18891),
  • Kamineinsätze einschließlich offene Kamine nach DIN EN 13229 (als Ersatz für DIN 18895-1 bis -3),
  • Herde für feste Brennstoffe nach DIN EN 12815 (als Ersatz für DIN 18880-1 und -2 und 18882),
  • Speicheröfen für feste Brennstoffe nach DIN EN 15250
  • Heizkessel für feste Brennstoffe mit planmäßiger Wärmeabgabe an den Aufstellraum nach DIN EN 12809,

Bauregelliste A Teil 2

Die Bauregelliste A Teil 2 gilt für nicht geregelte Bauprodukte, die entweder nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dienen und für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.

Bauregelliste A Teil 3

Die Bauregelliste A Teil 3 gilt entsprechend für nicht geregelte Bauarten.

Bauregelliste B Teil 1 und Teil 2

In die Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgenommen, die nach Vorschriften der Mitgliedstaaten der EU - einschließlich deutscher Vorschriften - und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung von Richtlinien der EU in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und die die CE-Kennzeichnung tragen.

Bauregelliste B Teil 1

Die Bauregelliste B Teil 1 ist Bauprodukten vorbehalten, die aufgrund des Bauprodukten-gesetzes in Verkehr gebracht werden, für die es technische Spezifikationen und in Abhängigkeit vom Verwendungszweck Klassen und Leistungsstufen gibt. Darüber hinaus sind Anwendungsnormen und Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach technischen Spezifikationen (hEN, ETAG und ETA) nach der Bauproduktenrichtlinie in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten.

Bauregelliste B Teil 2

In die Bauregelliste B Teil 2 werden Bauprodukte aufgenommen, die aufgrund anderer Richtlinien als der Bauproduktenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, die CE-Kennzeichnung tragen und nicht alle wesentlichen Anforderungen nach dem Bauproduktengesetz erfüllen. Zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise sind deshalb erforderlich.

Liste C

In die Liste C werden nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen, für die es weder technische Baubestimmungen noch Regeln der Technik gibt, und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 28. Oktober 2009 um 20:16 Uhr