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| Geschrieben von: Dirk Weisgerber |
| Sonntag, den 11. Oktober 2009 um 17:14 Uhr |
Prüfstellen für Feuerstätten für feste BrennstoffeDie nach den Landesbauordnungen anerkannten Prüfstellen tragen dazu bei, dass nur dem technischen Regelwerk entsprechende Feuerstätten in den Markt kommen. Aufgabe der Prüfstellen ist die Erstprüfung von Feuerstätten, Raumheizer nach den entsprechenden DIN-Normen oder DIN EN Normen hinsichtlich Betriebs- und Brandsicherheit, Funktion und Umweltverträglichkeit. Darüber hinaus wirken die Prüfstellen zusammen mit dem Gesetzgeber, der Industrie (Feuerstättenhersteller, Brennstoffproduzenten) und Hochschulen mit, den Stand der Technik hinsichtlich Emissionsverhalten und Funktionalität der Feuerstätten weiter zu verbessern. Dazu werden u. a. Forschungsarbeiten initiiert bzw. selbst durchgeführt. Wesentliche Ziele der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der oben genannten Partner sind die Reduzierung von Emissionen und die Steigerung des Wirkungsgrades, die Verbesserung der Sicherheitstechnik und des Brandschutzes sowie die Erarbeitung neuer Produkt- und Prüfnormen. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Herstellung von Bauprodukten kann die Einschaltung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) vorgeschrieben sein. Die PÜZ-Stellen bedürfen einer Anerkennung nach den Landesbauordnungen (LBO) oder dem Bauproduktengesetz (BauPG). Als unparteiische Drittstellen führen sie auf nationaler Ebene im Übereinstimmungsverfahren die Erstprüfung durch, nehmen die Fremdüberwachung vor und erteilen Produktzertifikate. Auf europäischer Ebene können sie darüber hinaus im Konformitätsverfahren Stichprobenprüfung, Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie der Zertifizierung durchführen. Die Anerkennung der PÜZ-Stellen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Das Deutsche Institut für Bautechnik DIBt bereitet die Anerkennung nach den Kriterien der Anerkennungsverordnungen der Länder und des Bundes vor oder erteilt in den Fällen, in denen die Länder die Zuständigkeit auf das DIBt übertragen haben, die Anerkennungsbescheide selbst. Dabei beurteilt das DIBt vor allem die technische Kompetenz und Ausrüstung, die Qualifikation und Erfahrung der Antragsteller. Dies können Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften sein. Das DIBt hat ferner die Aufgabe, PÜZ-Stellen in Verzeichnissen öffentlich bekannt zu geben. Nach den Landesbauordnungen belaufen sich zurzeit die anerkannten PÜZ-Stellen auf etwa 350, während nach dem Bauproduktengesetz zirka 150 Stellen anerkannt und notifiziert, d.h. der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU mitgeteilt sind. Nach den Landesbauordnungen kann die Einschaltung anerkannter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen erforderlich sein. Diese werden im "Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen" veröffentlicht. Das Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stelle) nach den Landesbauordnungen wird vom DIBt herausgegeben. Es wird in der Sonderheftreihe der DIBt Mitteilungen veröffentlicht.
Unter Berücksichtigung der Mindestvoraussetzungen nach Bauproduktenrichtlinie werden für alle notifizierten Stellen neben den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen und Pflichten auch besondere Voraussetzungen und Pflichten aufgeführt. In den allgemeinen Grundsätzen und Voraussetzungen für eine Anerkennung sind die folgenden Punkte geregelt:
Zu den allgemeinen Pflichten einer PÜZ-Stelle gehören
Hinsichtlich der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen und Pflichten wird zwischen den einzelnen Stellen unterschieden.Grundsätzlich muss jede Stelle über Arbeitsanweisungen für die jeweiligen Tätigkeiten verfügen und die Durchführung der Tätigkeiten dokumentieren. Die Ergebnisse der jeweiligen Tätigkeit werden in Berichten zusammengefasst, die vom Leiter der notifizierten Stelle oder seinem Stellvertreter unterschrieben werden müssen. Die einzelnen Stellen müssen über eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten verfügen, die über die notwendige Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügen, um die jeweilige Aufgabe durchführen zu können. Eine Prüfstelle muss darüber hinaus über die erforderlichen Räumlichkeiten und die technische Ausstattung verfügen. Der Leiter der Prüfstelle oder sein Stellvertreter muss einen Fachhochschul- oder Universitätsabschluss im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten vorweisen können. Der Leiter der Überwachungsstelle oder sein Stellvertreter muss einen Fachhochschul oder Universitätsabschluss im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten vorweisen können. Der Leiter eine Zertifizierungsstelle oder sein Stellvertreter muss einen Fachhochschul oder Universitätsabschluss im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten vorweisen können. Zugriffe auf diesen Beitrag: 10080
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 28. Dezember 2010 um 16:36 Uhr |



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