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| Geschrieben von: Dipl.-Ing. Dirk Weisgerber |
| Sonntag, den 10. Oktober 2010 um 17:12 Uhr |
DIN 4734-1 : 2011-01 "Dekorative Feuerstellen für flüssige Brennstoffe - Dekorative Geräte, die unter Verwendung eines Ethanol basierten flüssigen oder gelförmigen Brennstoffes eine Flamme erzeugen - Teil 1: Nutzung im privaten Haushaltsbereich"Der Weissdruck der Norm DIN 4734 Teil 1 für dekorative Ethanolfeuerstellen (Gelkamine, Dekokamin, Bioofen, Biokamin,...) wurde endlich im Januar 2011 veröffentlicht. Titel (englisch): Fireplaces for liquid fuels - Decorative appliances producing a flame using ethanol based or gelatinous fuel - Part 1: Use in private households
Anforderungen an Ethanolfeuerstellen (Biokamine, Ethanolöfen, Ethanolkamine, Bioethanolöfen)Seit einigen Jahren werden Feuerstätten für flüssige Brennstoffe (Ethanolfeuerstellen, Biokamine, Ethanolöfen, Ethanolkamine, Bioethanolöfen oder auch Gelkamine) immer beliebter. Immer mehr Menschen möchten eine Kaminofen-Atmosphäre im eigenen Heim haben, doch nicht immer lässt sich der Einbau eines klassischen Kaminofens realisieren. Der geringe Platzbedarf, der günstige Anschaffungspreis und der nicht benötigte Schornsteinanschluss stellen für Ethanolfeuerstellen eine Alternative dar. Um zu verhindern, dass qualitativ schlechte und gefährliche Produkte in den Markt dringen und die Branche womöglich in Verruf bringen, haben sich namhafte deutsche und internationale Hersteller zu einem Arbeitskreis zusammengeschlossen und gemeinsam mit Prüfstellen (TÜV SÜD) eine entsprechende Norm entwickelt. DIN 4734-1 ersetzt den im Oktober 2010 veröffentlichten Normentwurf E DIN 4734 : 2009-10 "Feuerstätten für flüssige Brennstoffe - Dekorative Geräte, die unter Verwendung eines Ethanol basierten flüssigen oder gelförmigen Brennstoffes eine Flamme erzeugen". DIN 4734 Teil 2 wird die Verwendung von Ethanolkaminen im gewerblichen Bereich und im Aussenbereich behandeln. Für beide Verwendungszwecke sind weitergehende Anforderungen geplant. So muss beim Einsatz von dekorativen Ethanolfeuerstellen in öffentlich zugänglichen Bereichen wie Eingangshallen, Messen, Restaurants, Ausstellungen usw. ausgeschlossen werden, dass nicht befugte Personen die Ethanolfeuerstellen betreiben oder sich gefährden können. Zusätzlich sind weitergehende Anforderungen an den Feuerschutz notwendig (Aufstellung nicht in Fluchtwegen usw...). Prüfstellen könne aber bereits jetzt gewerblich verwendete Ethanolfeuerstellen in Anlehnung an DIN 4734-1 bewerten (zusätzliche Risokoanalyse im Einzelfall). DIN 4734 Teil 1 „Dekorative Ethanolfeuerstellen“ deckt ein breites Spektrum von Themen ab. Von Brennstoffdurchsatz, Brandsicherheit bis Betriebssicherheit und von Verbrennungsgüte, Kennzeichnung und Verpackung.Käufer von dekorativen Ethanolfeuerstellen (auch bekannt unter Ethanol-Öfen, Bioethanolofen, Ethanolkamin, Gelkamin usw.) sollten darauf achten, dass ihre Feuerstelle alle Anforderungen der DIN 4734 einhält, was durch einen Prüfbericht einer neutralen und unabhängigen Feuerstätten-Prüfstelle nachgewiesen werden sollte. Um auf dem deutschen Markt vorne mit dabei zu sein, sollten sich Hersteller und Importeure möglichst frühzeitig mit der Norm auseinandersetzen und eine neutralen und unabhängigen Feuerstätten-Prüfstelle wie TÜV SÜD damit beauftragen, den prüftechnischen Nachweis durchzuführen. DIN 4734-1 setzt die vorher bereits vorhandenen baurechtlichen Beschlüsse des DIBt und der Feuerungsverordnung (FeuV) um, dass dekorative Feuerstellen für den flüssigen Brennstoff Ethanol mit einem Durchsatz von weniger als 0,5 l/h als Geräte gelten, die nicht an eine Abgasanlage angeschlossen werden müssen. Bei Betrieb dieser Geräte darf ein mittlerer CO2-Gehalt in der Raumluft von maximal 5000 ppm nicht überschritten werden. Außerdem muss in der Aufstellungs- und Bedienungsanleitung die Angabe „Gerät ist für die Raumheizung nicht geeignet“ enthalten sein. Weitere Informationen darüber, warum Ethanolfeuerstellen nicht als Heizquelle verwendet werden dürfen, sind hier zu finden. Grundlegende Regeln für einen sicheren Umgang sind diesem Beitrag zu entnehmen. Neben den oben genannten Anforderungen kann der Anwendungsbereich von DIN 4734-1 wie folgt zusammengefasst werden:
Nachfolgend werden u.a. folgende wesentliche Anforderungen an dekorative Ethanolfeuerstellen (Ethanolöfen) gestellt: Wichtig ist, dass die Prüfung der Ethanolfeuerstelle hinsichtlich der Anforderungen der DIN 4734 durch eine Prüfstelle wie z.B. die Feuerstättenprüfstelle des TÜV SÜD durchgeführt werden sollten.Käufer von dekorativen Ethanolfeuerstellen sollten solche neutralen Prüfnachweise nach DIN 4734 von Ihrem Verkäufer verlangen. Anforderung nach DIN 4734-1 an: Bauweise
Werkstoffe
Standsicherheit
Die Prüfung der Standsicherheit erfolgt durch in DIN 4734 beschriebenen Prüfverfahren:
Sicherheit gegen Auslaufen von BrennstoffBei einer Neigung von 10 ° zu allen Seiten, darf kein Brennstoff aus dem Brennstoffvorratsbehälter austreten. Brennstoffvorratsbehälter/BrennerDer Brennstoffvorratsbehälter muss bei einem Überdruck von 0,5 bar noch die in DIN 4734-1 genannten Dichtheitsanforderungen erfüllen Das Gerät muss so konstruiert werden, dass es nicht zu einem Austreten von Brennstoff kommen kann. Hierfür ist ein separater Sicherheitsbehälter mit mindestens 110 % und einem maximalen Volumen von 200 % des eigentlichen Brennstoffbehältervolumens vorzusehen. Durch eine mögliche Ansammlung von Brennstoff im Sicherheitsbehälter dürfen keine zusätzlichen Gefahren (z. B. Flammenbildung, Verpuffung, etc.) entstehen. Dies muss gemäß DIN 4734-1 von einer anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden. Der Sicherheitsbehälter muss auf eventuell vorhandenem Brennstoff kontrollierbar sein. Am Brenner der Ethanol-Feuerstelle ist eine geeignete dauerhaft und deutlich erkennbare Füllstandsanzeiger oder eine Füllstandsmarke entsprechend dem maximal zulässigem Volumen anzubringen. Das Gerät ist im Bereich der Einfüllöffnung des Brenners mit einem gut sichtbaren und dauerhaften Symbol zu versehen, dass ein Befüllen im Betrieb und im warmen Zustand nicht erlaubt ist.
Die Symbole müssen mindestens einen Durchmesser von 25 mm aufweisen. Aufkleber sind nicht zulässig.
ZündvorrichtungDas Gerät muss sicher zu zünden sein. Die Zündung muss mit vom Hersteller angegebenen handelsüblichen Zündmitteln möglich sein, sofern das Gerät über keine eigenständige Zündvorrichtung verfügt oder Zündmittel wie eine Anzündhilfe nicht Lieferumfang des Geräts sind. Einrichtungen die ein Zünden der Flamme außerhalb des Sichtbereichs der Flamme ermöglichen wie z. B. Fernbedienungen sind nicht zulässig. BrennstoffdurchsatzDer maximale Brennstoffdurchsatz darf 0,5 l/h nicht überschreiten. Die Brenndauer des Gerätes darf weder bei maximalen noch bei minimalen Einstellungen der Einstelleinrichtung (wenn vorhanden) 8 Stunden überschreiten. Diese Anforderung an einen maximal zulässigen Betrieb von 8 Stunden, auch bei einer definierten Kleinstellungen des Brenners soll einen "dauerhaften" Betrieb der Feuerstellen entgegenwirken. Ebenso soll ein gefährlicher "Zündflammenbetrieb" bei einer Kleinstellung des Brenners bei eventuell nicht sichbarer Flamme und unhygienischer Verbrennung (Kohlenmonoxid) entgegen gewirkt werden. Falls mehrere Betriebseinstellungen vorgesehen sind, ist eine minimale Betriebeinstellung dauerhaft zu markieren. Alle Anforderungen der DIN 4734-1 müssen auch bei dieser Kleinstellung eingehalten werden. BetriebssicherheitDer Zugriff auf die Feuerstelle muss von einer Seite verhindert werden. Sofern Bereiche der Feuerstelle als Ablage dienen können, muss ein Zugriff auf die Feuerstelle von zwei Seiten verhindert werden. Das Gehäuse bei Tischgeräten muss einen Zugriff auf die Flamme mindestens an zwei Seiten verhindern. Im Falle von oben offenen Gehäusen dürfen die Flammenspitzen nach oben nicht über die obere Abgrenzung der Gehäuse hinaus treten. Das Gerät muss so konstruiert sein, dass ein Herausschlagen der Flammen um mehr als einen durch den Hersteller festgelegten Sicherheitsabstand bei üblichem Luftzug verhindert wird. Der vom Hersteller festgelegte Sicherheitsabstand darf einen Wert von 50 cm nicht überschreiten. VerbrennungsgüteBei der vom Hersteller angegebenen Mindestraumgröße, dürfen die folgenden Grenzwerte bei einem angenommenen Luftwechsel von 0,2 1/h und 0,5 1/h im Aufstellungsraum in minimaler und maximaler Betriebseinstellung über die gesamte Abbranddauer nicht überschritten werden:
Es ist zu beachten, dass die Mindestraumgröße unter anderem von Brennstoffdurchsatz, Luftwechsel des Aufstellraumes/Raumluftverbundes und Elementaranalyse des Brennstoffes abhängig ist. Die Berechnung des notwendigen Aufstellraumvolumens erfolgt in der Regel durch eine Prüfstelle, die die notwendige Fachkenntnis und/oder entsprechende Berechnungssoftware (z.B. firecalc) besitzen. Brandsicherheit
Glasflächen, die offensichtlich aufgrund der sichtbaren Flammen als heiße Oberflächen erkennbar sind von der Regel ausgeschlossen Sicherheit beim Zünden und Wiederanzünden aus dem kalten/warmen ZustandEin sicheres gefahrloses Zünden im kalten Zustand muss mit einer Füllung des Brennstoffbehälters von 100 %, 50 %, 25 % und 10 % unabhängig von den Vorgaben in der Bedienungsanleitung des Herstellers möglich sein. Zusätzlich ist das gefahrlose Wiederzünden und Befüllen von Geräten auch bei einer Temperatur des Brennstoffvorratsbehälters von 60 °C zu gewährleisten. Sicheres LöschenEin sicheres Löschen der Feuerstelle muss in jedem Betriebszustand gewährleistet sein. Eine Löschvorrichtung muss Bestandteil der Feuerstelle sein. Sichtbarkeit der FlammeBei Geräten, insbesondere Geräten mit Faserfüllung oder Füllkörpern im Brenner, darf keinesfalls ein visuell nicht deutlich erkennbares Weiterbrennen in der Faserfüllung im Ausbrand erfolgen. Dies ist bei der Prüfung des Ethanolofens nachzuweisen. Es ist sehr wichtig, dass vom Betreiber immer deutlich erkennbar ist (auch bei hellen Umgebungsbedingungen), dass noch Brennstoff verbrannt wird. Somit wird die Gefahr eines Wiederbefüllens des aktiven Brenners mit einer Verpuffung oder Durchzünden in eine Brennstoffflasche minimiert. Elektrische Sicherheit
Für alle dekorativen Ethanol - Feuerstellen, die elektrische Hilfsenergie verwenden, gelten verschiedene Anforderungen von Normen über die elektrische Sicherheit Desweiteren werden in DIN 4734-1 umfangreiche Anforderungen an
gefordert. Alle oben genannten Anforderungen sind bei maximal geöffnetem Brenner und auch bei einer minimalen Einstellungen des Brennschlitzes (wenn vom Hersteller definiert) nachzuweisen. Die CE-Kennzeichnung darf nicht auf dekorative Ethanolfeuerstellen angebracht werden, da für diese Produkte keine spezifische harmonisierte Rechtsvorschriften (harmonisierte Norm) vorliegt. Ebenso ist es nicht zulässig, Ethanolöfen mit dem GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) zu kennzeichnen, da es noch keine abgestimmten Zertifizierungsgrundlagen der anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstellen gibt. Als freiwilliges Qualitätszeichen bietet lediglich der TÜV SÜD nach erfolgreicher Prüfung der Ethanolfeuerstelle nach DIN 4734 und anschließender Zertifizierung der Fertigung und Produktion des Herstellers (Produktionsüberwachung) das TÜV SÜD Siegel (TÜV SÜD OKtagon) an. BaumusterprüfungDie Prüfung muss mit der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Feuerstelle und dem vom Hersteller definierten oder zur Verfügung gestellten Brennstoff durch eine Prüfstelle durchgeführt werden. Detaillerte Angaben über die Anforderungen und Prüfverfahren sind DIN 4734-1 zu entnehmen, welche beim Beuth-Berlag bestellt werden kann. Falls Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, würden wir uns über einen Beitrag in unser Gästebuch freuen. Gerne nehmen wir auch konstruktive Kritik, Anregungen oder Hinweise über Fehler entgegen. Zugriffe auf diesen Beitrag: 4649
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 09. November 2011 um 16:46 Uhr |





DIN 4734-1 - Ethanolfeuerstellen