| Anforderungen an Feuerstätten |
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| Geschrieben von: Dirk Weisgerber | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Sonntag, den 11. Oktober 2009 um 14:59 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anforderungen an FeuerstättenObwohl viele Produktnormen für Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe europäisch harmonisiert sind bestehen neben den Anforderungen der Produktnormen in einigen Länder weitreichendere Anforderungen z.B. an den Wirkungsgrad und die Emissionen. Im Folgenden sind einige wichtige weitreichendere Anforderungen aufgelistet: Übersicht der Anforderungen:
1. BImSchV (Deutschland)Durch die Revision der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ - kurz 1. BImSchV – werden erstmals in Deutschland auch die Emissionen von Kleinstfeuerungsanlagen wie z.B. dem klassischen Kamin- oder Kachelofen geregelt. Nach dem der Deutsche Bundestag am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen hat, erfolgte am 01. Februar 2010 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Ab dem 22.03.2010 gelten die neuen Anforderungen. Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt www.bmu.de/luftreinhaltung/ zu finden. Die neue 1. BImSchV gilt selbstverständlich auch für Neugeräte. Sie sieht zwei Stufen für die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte vor, wobei die erste Stufe unmittelbar mit In-Kraft-Treten der neuen Verordnung verknüpft ist. Die zweite Stufe beginnt dann im Jahre 2015 mit noch niedrigeren Grenzwerten. In diesem Zusammenhang wird häufig auch über den Nachweis der Emissionen dieser Geräte diskutiert. Als Faustregel gilt: eine Reihe der heute im Verkauf befindlichen modernen Geräte erfüllt die geplanten Emissionsanforderungen der ersten Stufe – und zwar unabhängig von der Preisklasse. Diesen Geräten droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch. Welche Möglichkeiten gibt es, die Einhaltung der angedachten Emissionswerte nachzuweisen? Typenprüfung für jede FeuerstätteJede häusliche Feuerstätte, die in Deutschland in Verkehr gebracht wird, ist seit jeher einer so genannten Typenprüfung zu unterziehen. Hierbei wird die Einhaltung der relevanten DIN- bzw. DIN EN-Normen überprüft und es werden zum Teil auch die Emissionswerte gemessen. Damit liegt für viele Geräte bereits ein neutraler Nachweis der Emissions- und Staubwerte vor. Neben der obligatorischen Typenprüfung führen die Prüfstellen auf Antrag auch weitere Messungen durch und erteilen hierüber auch entsprechende Zertifikate. Bedeutsam ist dies insbesondere für die Betriebserlaubnis für Festbrennstofffeuerstätten in bestimmten Kommunen. Folgende Emissionsschutzgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade müssen für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung der Feuerstätte) gemäß BImSchV eingehalten werden:
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht in einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln einzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung (EN 13240) einhalten. Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen/Backen bzw. zum Kochen/Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (EN 12815) einhalten.
Die 1. BimSchV als pdf-Datei: Brennstoffverordnung MünchenMünchner Stadtrat genehmigt am 27.07.2011 strengere Brennstoffverordnung (Münchner Brennstoffverordnung BstV 2011)Wer sich in München einen Ofen anschafft, muss ab Herbst 2011 auf neue rechtliche Regelungen achten. Der Stadtrat hat jetzt die Brennstoffverordnung verschärft. Die Münchner Regelung geht damit deutlich über die derzeitigen Anforderungen des Gesetzgebers (1. Bundesimmissionsschutzverordnung) hinaus. Beim Neukauf von handbeschickten Geräten für feste Brennstoffe (zum Beispiel Scheitholz, Holzpellets, Briketts), die zusätzlich zur Zentralheizung betrieben werden, müssen in München künftig die Grenzwerte beachtet werden, die bundesweit erst ab 1. Januar 2015 gelten (1. BimSchV, Stufe 2). Mit der Verschärfung wird der Grenzwert für Kohlenmonoxid um etwa 17 Prozent und für Staub um rund 47 Prozent niedriger sein als bisher. Für Neuanlagen gilt künftig ein Staubgrenzwert von 0,04 g/m3 und ein Grenzwert für Kohlenmonoxid von 1,25 g/m3. Bei Pelletöfen ist der Staub-Grenzwert aufgrund der besseren Verbrennungsleistung mit 0,02 g/m3 etwas niedriger angesetzt. Der in der Münchner Brennstoffverordnung zusätzlich festgelegte Grenzwert für Stickoxide NOx bleibt mit 0,2 g/m3 unverändert. Für ältere Anlagen, die bereits betrieben werden, gilt zunächst eine Übergangsregelung. Auch beim Anmelden einer Anlage wird sich einiges ändern. Weitere Informationen über die neue Münchner Brennstoffverordnung sind in diesem Beitrag zu finden. Brennstoffverordnung RegensburgVerordnung der Stadt Regensburg über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV) vom 01. Dezember 2010Die Stadt Regensburg hat mit der Brennstoffverordnung -BStV- vom 01.12.2010 im Stadtgebiet Regensburg eine Verschärfung der bisher bestehenden Brennstoffverordnung hinsichtlich des Verbots von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kaminöfen, Kachelöfen/Kamineinsätze, aber auch Holz-Heizkessel zum Schutz vor „schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen durch ortsfeste Feuerstätten für feste Brennstoffe" durchgeführt.Neu zu der bisherigen Regelung:
Österreichische 15A-VereinbarungIn Österreich existiert eine bundesweite Regelung zu den Emissionsgrenzwerten von Festbrennstofffeuerstätten, wobei die Verantwortung bei den Bundesländern liegt (so genannte österreichische 15A-Vereinbarung). Die Einhaltung der Grenzwerte ist hier Voraussetzung für die Betriebserlaubnis. Wie bei den kommunalen Brennstoffverordnungen in München und Regensburg liegen die Grenzwerte hier ebenfalls unter denjenigen der geplanten ersten Stufe der neuen 1. BImSchV. Zusätzlich zu den Anforderungen der 1. BimSchV an Kohlenmonoxid (CO), staubförmige Emissionen und den Wirkungsgrad enthalten die 15a-Vereinabrungen Anforderungen an Kohlenwasserstoffe CxHy und Stickoxide NOx. Die Anforderungen folgender Vorschriften müssen eingehalten werden:
Jede Kleinfeuerstätte muss die Grenzwerte der 15a-Vereinbarungen über „Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen“ und „Einsparung von Energie“ einhalten, damit man sie in Österreich in Verkehr bringen darf:
Die Einhaltung der Grenzwerte sind durch eine unabhängigen Prüfstelle für Feuerstätten durch Prüfung der Feuerstätte nach der anzuwendenden Produktnorm wie DIN EN 13240 für Kaminöfen / Raumheizer, DIN EN 13229 für Kamineinsätze und Kachelöfen, Herde nach DIN EN 12815 oder Pelletraumheizer / Pelletöfen nach DIN EN 14785 nachzuweisen. Schweizer Luftreinhalte-Verordnung 2007Ab 1.1.2008 dürfen seriell gefertigten Feuerungsanlagen in der Schweiz nur noch in Verkehr gesetzt werden, wenn sie über eine Konformitätserklärung verfügen. Was heisst das? Mit der obligatorischen Konformitätserklärung garantieren die Hersteller, Importeure und Händler mit ihrer Unterschrift, dass
Die Luftreinhalteverordnung LRV der Schweiz als pdf-Datei: Dänische Verordnung zur Verringerung der LuftverschmutzungKaminofenverordnungBereits mit der dänischen Holzofenverordnung "Verordnung zur Verringerung der Luftverschmutzung durch bestimmte feste Anlagen zur Energieerzeugung" in 2005 versuchte Dänemark die Partikelemissionen aus Holzfeuerungen durch die Festlegung von Anforderungen an die Emissionen von Raumheizern und Zentralheizungskessel zu reduzieren. 10 g/kg Brennstoff, gemessen nach der norwegischen Norm NS 3058/3059, oder 75 mg/m³ gemessen nach der österreichischen oder deutschen Messmethode gemäß oder analog zu DIN Plus oder gemäß einer entsprechenden Norm für die Messung von Partikelemissionen, die in der Türkei oder in EU- oder EFTA-Staaten anerkannt ist. Aachener Festbrennstoff-Verordnung (FBStVO) / BrennstoffverordnungAm Samstag, 9.10.2010, ist in Aachen die neue Festbrennstoff-Verordnung in Kraft getreten. Ofenbesitzer müssen sich danach im gesamten Stadtgebiet auf neue rechtliche Regelungen zum Betrieb ihrer Anlagen einstellen. Sie müssen beim Neukauf von Geräten mit Festbrennstoffen (zum Beispiel Scheitholz, Holzpellets, Briketts, etc.) die besonderen Grenzwerte beachten. Für wen gilt die Achener Brennstoffverordnung?Die Aachener Brennstoffverordnung regelt den Betrieb sogenannter Einzelraumfeuerungsanlagen – zum Beispiel Kaminöfen und Kachelöfen, die mit Festbrennstoffen (wie z.B. Scheitholz, Holzpellets, Briketts etc.) befeuert werden. Die Verordnung gibt an, wie viel Schadstoffausstoß – vor allem beim Feinstaub – dabei maximal entstehen darf. Muss mein bestehender Ofen sofort überprüft und ggf. abgeschaltet werden?Besitzer bereits eingebauter Öfen haben noch etwas Zeit, die Anforderungen der Aachener Verordnung zu erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2014 müssen Maßnahmen umgesetzt sein, wenn der alte Ofen die Schadstoffwerte nicht einhält. Altanlagen dürfen max. 75 mg/m³ Staub und 2000 mg/m³ CO emittieren. Falls Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, würden wir uns über einen Beitrag in unser Gästebuch freuen. Gerne nehmen wir auch konstruktive Kritik, Anregungen oder Hinweise über Fehler entgegen. Zugriffe auf diesen Beitrag: 20339 |
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| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 08. Oktober 2011 um 15:12 Uhr |



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